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   VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11   

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VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11 (https://dejure.org/2013,25234)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 (https://dejure.org/2013,25234)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. September 2013 - 3 S 284/11 (https://dejure.org/2013,25234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der Schaffung eines Überflutungsraums für Zwecke der Hochwasserrückhaltung als Gewässerausbaumaßnahme in Form der Herstellung eines oberirdischen Gewässers; Mangelnde Einstufbarkeit von Wasserentnahmen aus dem Rhein zur Durchführung von Ökologischen Flutungen ...

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 GG, § 3 Abs 3 S 1 WHG vom 19.08.2002, § 14 WHG vom 19.08.2002, § 31 Abs 2 WHG vom 19.08.2002
    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstufung der Schaffung eines Überflutungsraums für Zwecke der Hochwasserrückhaltung als Gewässerausbaumaßnahme in Form der Herstellung eines oberirdischen Gewässers; Mangelnde Einstufbarkeit von Wasserentnahmen aus dem Rhein zur Durchführung von Ökologischen Flutungen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben erfolglos

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Hochwasserrückhaltung; Retentionsflutungen; Ökologische Flutungen; Gewässerausbau; Wohl der Allgemeinheit; Hochwasserschutz; Grundwasserschutz; Ausgleichspflichtige Eigentumsbeschränkungen; Eingriff- und Ausgleichsregelung; Vermeidung; Ersatzmaßnahme; Zeitliche ...

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Hochwasserschutz am Rhein: Mehrtägige mündliche Verhandlung in Berufungsverfahren "Polder Schwanau" im September 2013

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2014, 357 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (149)

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Schließlich hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan, dass sie an der rechtzeitigen Geltendmachung ihrer Belange gehindert worden seien, wie dies erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwG 134, 308; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Stabilität bedeutet dabei die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Jedoch darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens, da es aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied macht, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (BVerwG. Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 2.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40).

    Hiervon geht ersichtlich auch der Endbericht zum Teil "Fachkonventionen" (vgl. dort B. 2. c) Nr. 11, S. 25) des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP" Schlussstand Juni 2007 (nachfolgend: FuE-Endbericht Fachkonvention Erheblichkeit) aus (vgl. dort B. 2. c) Nr. 11, S. 25; zur Anwendung dieses Berichts als Orientierungshilfe vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Für die Verträglichkeitsprüfung ist jedoch keine bestimmte Methode normativ vorgeschrieben (EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - juris; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633).

    Denn die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der V-RL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist, ist Gegenstand der Erhaltungsziele (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Maßgebend für die Bestandserfassung und -bewertung sind die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2007 - C 304/05 - NuR 2007, 679; Urt. v. 24.11.2011 - C-404/09 - NuR 2012, 42; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Angesichts der Bandbreite von Erscheinungsformen in dem in Rede stehenden Naturraum und der Vielzahl von Arten, die zudem in wechselnden, gemischten oder im Entstehen bzw. Verschwinden befindlichen Erscheinungsformen auftreten können, steht der Planfeststellungsbehörde bei der Erfassung des konkreten Naturraums eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass eine gerichtliche Kontrolle der konkreten Zuordnungsentscheidung nur eingeschränkt dahingehend möglich ist, ob diese vertretbar, d.h. plausibel und stimmig erscheint (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26.09 - NVwZ 2010, 380).

    Zwar hat die Bestandserfassung und -bewertung grundsätzlich die nach dem Stand der Fachwissenschaft charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps einzubeziehen, auch wenn diese im Standarddatenbogen nicht gesondert als Erhaltungsziele benannt sind (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 - NuR 2009, 711).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O:; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Die LANA hat den Endbericht in ihrer Sitzung am 13./14.9.2007 als "wichtigen ersten Schritt" gebilligt, "um die Erkenntnislücken bei den naturschutzfachlichen Maßstäben für die Bewertung der Erheblichkeit von Eingriffen in FFH-Gebieten zu schließen" (vgl. zur Entwicklungsgeschichte auch BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    In dieser durch Unsicherheiten des Erkenntnisstands und der Methodik bestimmten Situation ist es zwar grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, auf einen der in der Wissenschaft angebotenen und nachvollziehbar begründeten methodischen Ansätze zurückzugreifen und auf dieser Grundlage eine Risikoeinschätzung vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Critical Loads sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung Schadstoffdepositionen auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lassen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Urt. v. 29.9.2011 - 7 C 21.09 - NVwZ 2012, 176; Beschl. v. 5.9.2012 - 7 B 24.12 - NVwZ-RR 2012, 922).

    Damit sich die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1).

    Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 20.9.2007 - C-304/05 - NuR 2007, 679; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 17.1.2007, a.a.O:), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 u. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, jeweils am a.a.O.).

    Die behördliche Abweichungsentscheidung nach § 38 Abs. 3 und 4 NatSchG (§ 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG 2007) unterliegt daher der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (für den Alternativenvergleich vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 4 A 20.08 - NVwZ 2010, 177; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 -BVerwGE 110, 302).

    Die Planfeststellungsbehörde darf sich also weder bei der zu fordernden Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen und dem Integritätsinteresse des FFH-Gebiets noch bei dem erforderlichen Nachweis der Alternativlosigkeit des Vorhabens noch bei der Festlegung der erforderlichen Kohärenzsicherungsmaßnahmen darauf beschränken, pauschal eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele zu unterstellen, sondern muss im Einzelnen angeben, in welcher Hinsicht und in welchem Umfang sie Beeinträchtigungen als gegeben bzw. möglich ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Beschl. v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115; Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 - NuR 2009, 711).

    Ferner findet die Unerheblichkeitsregelung des § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG i.V.m. § 64 WG auf die Abweichungsentscheidung jedenfalls insoweit entsprechende Anwendung, als es um die Unerheblichkeit eines Fehlers wegen mangelnder Ergebnisrelevanz geht (vgl. zu der weitgehend identisch formulierten Regelung in § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72; Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -BVerwGE 112, 140; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 C 1.06 -BVerwGE 128, 76 zur Anwendung des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG auf die naturschutzrechtliche Abwägung).

    Das widerspräche dem Regelungszweck des Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Das schließt indes nicht die Möglichkeit aus, als Maßnahmen der Kohärenzsicherung tiefreichend geschädigte oder völlig degenerierte Lebensräume geschützter Typen oder Habitate geschützter Arten gezielt wiederherzustellen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 13.5.2009, a.a.O.).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d V-RL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 V-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 V-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art. Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zu Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (vgl. zu der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -NuR 2009, 776; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302; Urt v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - NuR 2008, 633).

    So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    cc) In seiner artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung, die ebenso wie die FFH-rechtliche und damit anders als die fachplanerische Alter-nativenuntersuchung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149), ist der Beklagte ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine nach dem Schutzkonzept des § 42 BNatSchG 2007 zwingend vorzugswürdigere Standortalternative gibt, die zu einer Reduzierung des Umfangs oder der Intensität der Verstöße gegen die Zugriffsverbote führt.

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwG 134, 308; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Der Planfeststellungsbehörde kommt deshalb bei der Bewertung der Eingriffs- wie auch bei der Ersetzungswirkung, insbesondere mit Blick auf deren Quantifizierung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 40.07 - NuR 2010, 41; Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 15 Rn. 45; Michler/Möller, NuR 2011, 81, 83; zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative im Bereich des Habitat- und Artenschutzes vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 9 B 26.09 - NuR 2010, 191; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; kritisch zur naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative Gassner, DVBl 2012, 1479).

    Die gerichtliche Prüfung der in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtlichen Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde hat sich dementsprechend ebenfalls darauf zu beschränken, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; HessVGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644).

    Anhaltspunkte dafür, dass die avifaunistische Ausstattung des Waldes im Rückhalteraum Elzmündung mit Blick auf die zu erwartenden vorhabenbedingten Auswirkungen erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen ist, legt die Klägerin nicht dar (zur Interdependenz zwischen Bestandserhebung und potentieller Betroffenheit durch das Vorhaben vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558).

    Im Übrigen setzt die Klägerin lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der naturschutzfachlichen Einschätzung des Vorhabenträgers und ihm folgend der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - NVwZ 2009, 302).

    Da sich der Umfang und die Methode der Erfassung immer nach den Gegebenheiten des Untersuchungsraums und seiner potenziellen Betroffenheit durch das Vorhaben richtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -BVerwGE 131, 274; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558), kann aber in besonderen Einzelfällen auf eine zeitnahe Bestandserhebung verzichtet werden; dies gilt insbesondere dann, wenn zu dem Gebiet bereits hinreichend aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen und die Aktualität dieser Informationen und Erkenntnisse sichergestellt ist (EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 und Urt. v. 14.4.2010 - jeweils a.a.O.).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40).

    aa) Der Umstand, dass die artenschutzrechtliche Prüfung die dem Grunde nach erforderliche individuenbezogene (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274) aktuelle Erhebung der durch die bau-und betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens konkret betroffenen geschützten Arten und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten - in detaillierter Weise - vermissen lässt, begründet für sich allein im Ergebnis keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

    Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -BVerwGE 131, 274).

    Durch die Einbeziehung dieser gutachtlichen Feststellungen und Einschätzungen in den Planfeststellungsbeschluss ist dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot (§§ 37, 39, 72 LVwVfG) - noch - hinreichend Genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308).

    Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2007 ist individuenbezogen und wird auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung eines Tieres als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: Zulassung des planfestgestellten Vorhabens - erweist (EuGH, Urt. v. 30.1.2002 - C-103/00 - Slg. 2002, I-1163; Urt. v. 20.10.2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017; Urt. v. 18.5.2006 - C-221/04 - Slg. 2006, I-4515; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art. Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zu Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (vgl. zu der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -NuR 2009, 776; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Dieser Privilegierungstatbestand enthält der Sache nach in eingeschränktem Umfang eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Weger dieser Besonderheit des Projekts kann die Ausnahmeerteilung auch - vorsorglich - Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 umfassen, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13.06 - NuR 2007, 754; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 und zur objektiven Ausnahmelage BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149).

    So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Anderweite Nachteile sind insbesondere dann gegeben, wenn sich habitat- oder artenschutzrechtliche Schutzvorschriften gegenüber der in den Blick genommenen Alternative als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben oder wenn sie die außer Verhältnis zu dem mit ihr erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -BVerwGE 140, 149; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Anhaltspunkte dafür, dass die avifaunistische Ausstattung des Waldes im Rückhalteraum Elzmündung mit Blick auf die zu erwartenden vorhabenbedingten Auswirkungen erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen ist, legt die Klägerin nicht dar (zur Interdependenz zwischen Bestandserhebung und potentieller Betroffenheit durch das Vorhaben vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14/07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558).

    Stabilität bedeutet dabei die Fähigkeit, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Jedoch darf nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel mehr verbleiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Hierfür muss die Verträglichkeitsprüfung die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 - Slg. 2004, I-7405; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung dieser Erkenntnismittel derzeit nicht ausräumen lassen, können über Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen erfasst werden, die dann kenntlich gemacht und begründet werden müssen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Hierzu zählt insbesondere auch eine Worst-Case-Betrachtung, die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens als tatsächlich gegeben unterstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116); denn dies ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung.

    Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens, da es aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied macht, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (BVerwG. Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 2.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40).

    Denn die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I und II der FFH-RL sowie der in Anhang I der V-RL genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, für die das Gebiet bestimmt ist, ist Gegenstand der Erhaltungsziele (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Lebensraumtypen und Arten, die hierin nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.).

    Maßgebend für die Bestandserfassung und -bewertung sind die "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" (vgl. EuGH, Urt. v. 20.9.2007 - C 304/05 - NuR 2007, 679; Urt. v. 24.11.2011 - C-404/09 - NuR 2012, 42; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    Ist für bestimmte Lebensräume und Bestände eine Regenerierung hinreichend sicher zu erwarten, ist deshalb der Zustand in den Blick zu nehmen, der sich ohne die Verwirklichung des Vorhabens wieder entwickeln würde (zur Berücksichtigung künftiger naturräumlicher Entwicklungen auch infolge der Standortdynamik, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 11.04 -NVwZ 2005, 589; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1).

    In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1; zum Verlust einzelner Brut-, Nahrungs- oder Rückzugsgebiete bei Vögeln vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.4.2004 - 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276, 292; Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166, 178 f.) ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht jeder Flächenverlust eines Lebensraums einer Art in einem FFH-Gebiet notwendig wegen Abnahme des Verbreitungsgebiets der Zielvorgabe des günstigen Erhaltungszustands entgegensteht, da Verluste von Habitatflächen nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führen.

    Damit sich die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1).

    Fehlerhafte Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung schlagen deshalb auf die Abwägung durch (vgl. EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; Urt. v. 20.9.2007 - C-304/05 - NuR 2007, 679; BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 17.1.2007, a.a.O:), es sei denn, im Wege der Wahrunterstellung würden der Abwägung hilfsweise die tatsächlich in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen qualitativ und quantitativ zutreffend zugrunde gelegt (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 u. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -, jeweils am a.a.O.).

    In diesem Zusammenhang können auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (BVerwG, Urt. v. 27.1.2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 -BVerwGE 128, 1).

    Die Frage, ob das Erfordernis der Kohärenzsicherung mit Rücksicht auf die gebotene Effektivität des Gebietsschutzes eine Zulassungsvoraussetzung darstellt (so wohl EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; BVerwG, Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - NVwZ 2007, 1054) oder ob es - wofür der Wortlaut der Habitatrichtlinie sprechen könnte - der Rechtsfolgenseite zuzuordnen ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

  • BVerwG, 14.07.2011 - 9 A 12.10

    Naturschutzvereinigung; Verbandsklage; Planfeststellung, Einwendungsausschluss;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Mängel der Abweichungsentscheidung und damit auch eine fehlende Abwägung können - auch prozessbegleitend - gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Urt. v. 17.5.2002 - 4 A 28.01 -BVerwGE 116, 254 zu § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG; ebenso EuGH, Urt. v. 11.9.2012 - C-43/10 - NuR 2012, 775).

    Der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG 2007 ist individuenbezogen und wird auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung eines Tieres als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns - hier: Zulassung des planfestgestellten Vorhabens - erweist (EuGH, Urt. v. 30.1.2002 - C-103/00 - Slg. 2002, I-1163; Urt. v. 20.10.2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017; Urt. v. 18.5.2006 - C-221/04 - Slg. 2006, I-4515; BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Dasselbe gilt z.B. für Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, wenn im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann (BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 -NVwZ 2009, 1296; Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -NuR 2011, 866).

    Ferner ist die Privilegierung mit Art. 12 und Art. 16 FFH-RL wie auch mit Art. 9 V-RL vereinbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866).

    (3) Hinsichtlich der Verwirklichung des Verbotstatbestands nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 scheidet ein Rückgriff auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 aus, weil Art. 12 Abs. 1 Buchst. a FFH-RL keine dem § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 entsprechende Begrenzung des Tötungsverbots enthält (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; vgl. hierzu auch Beier, DVBl 2012, 149; Gellermann, NuR 2012, 34; Louis, NuR 2012, 467; Christ, jurisPR-BVerwG 2/2012 Anm. 5; Fellenberg, UPR 2012, 321).

    Weger dieser Besonderheit des Projekts kann die Ausnahmeerteilung auch - vorsorglich - Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 umfassen, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13.06 - NuR 2007, 754; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 und zur objektiven Ausnahmelage BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149).

    cc) In seiner artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung, die ebenso wie die FFH-rechtliche und damit anders als die fachplanerische Alter-nativenuntersuchung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149), ist der Beklagte ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine nach dem Schutzkonzept des § 42 BNatSchG 2007 zwingend vorzugswürdigere Standortalternative gibt, die zu einer Reduzierung des Umfangs oder der Intensität der Verstöße gegen die Zugriffsverbote führt.

    Anderweite Nachteile sind insbesondere dann gegeben, wenn sich habitat- oder artenschutzrechtliche Schutzvorschriften gegenüber der in den Blick genommenen Alternative als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie gegenüber dem planfestgestellten Vorhaben oder wenn sie die außer Verhältnis zu dem mit ihr erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -BVerwGE 140, 149; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -NuR 2013, 565; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Setzt die artenschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens die Erteilung von Ausnahmen für mehrere artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen voraus, die dieselbe Art betreffen, so sind die Ausnahmevoraussetzungen in einer Gesamtschau der Beeinträchtigungen zu prüfen, weil sich nur so das für den Ausnahmegrund zu berücksichtigende Gewicht der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Populationen sachgerecht erfassen lassen (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -BVerwGE 140, 149).

    Für die Beurteilung, ob sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art verschlechtert, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.; Urt. v. 9.6.2010 -9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand kann allerdings dennoch eine Ausnahme erteilt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866 [in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Slg. 2007, I-4713 = NuR 2007, 477 ]; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558; Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - NuR 2010, 492; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.2009 - 5 S 2348/08 - NuR 2010, 206 Rn. 50).

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Kläger, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum - ganz oder teilweise - für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, haben daher einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und können deshalb grundsätzlich - vorbehaltlich der Kausalität des objektiv-rechtlichen Fehlers für die Eigentumsbetroffenheit - eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen (sog. Vollüberprüfungsanspruch; vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308).

    Nach § 46 LVwVfG, der ebenfalls zu den allgemeinen Vorschriften i.S.d. § 64 Abs. 1 WG gehört, kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 LVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, wobei eine bloß abstrakte Möglichkeit hierfür nicht ausreicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 31.1.2002 - 4 A 15.01 - BauR 2002, 1676; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184; Beschl. v. 4.4.2012 - 9 B 95.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 224).

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwG 134, 308; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274).

    Die gerichtliche Prüfung der in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtlichen Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde hat sich dementsprechend ebenfalls darauf zu beschränken, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; HessVGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644).

    Weiterhin werden wegen der Kurzlebigkeit der für höhlenbrütende Vögel, Fledermäuse oder Totholzkäfer maßgeblichen Strukturen die Erfassung dieser faunistisch bedeutsamen Strukturen und die Entwicklung geeigneter Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen entsprechend dem LBP direkt vor dem Baubeginn im Zuge der ökologischen Baubegleitung erfolgen (siehe Planfeststellungsbeschluss, VII. C) 6. S. 36; vgl. hierzu auch: Regierungspräsidium Freiburg (2012), Umweltbaubegleitung im Integrierten Rheinprogramm, Leitfaden und Pflichtenheft, S. 24; zu dieser Form von Schutzmaßnahme siehe BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40).

    Mit Blick auf diese Sondersituation war es auch naturschutzfachlich vertretbar, die besonders geschützten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten nicht nur mit Blick auf die konkrete aktuelle Nutzung zu erfassen, sondern die grundsätzlichen Entwicklungspotentiale der Habitate des Untersuchungsraums abzuschätzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.8.2008 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).

    Durch die Einbeziehung dieser gutachtlichen Feststellungen und Einschätzungen in den Planfeststellungsbeschluss ist dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot (§§ 37, 39, 72 LVwVfG) - noch - hinreichend Genüge getan (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d V-RL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 V-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 V-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art. Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zu Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (vgl. zu der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -NuR 2009, 776; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Vor diesem Hintergrund ist der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).

    Dasselbe gilt z.B. für Fledermausarten, die einen Verbund von mehreren Höhlenbäumen nutzen, zwischen denen sie regelmäßig wechseln, wenn im Falle der Rodung einzelner Bäume dieses Verbundes deren Funktion von den verbleibenden Bäumen oder durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann (BVerwG, Urt. v. 13.5.2009 - 9 A 73.07 -NVwZ 2009, 1296; Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -NuR 2011, 866).

    Insoweit zeigt das Gutachten hinsichtlich der Fortpflanzungs- und Ruhefunktion der in § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 aufgeführten Lebensstätten hinreichende Ausweichmöglichkeiten im Planungsraum auf, so dass Auswirkungen auf deren ökologische Funktion i.S. von § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 2007 nicht zu befürchten sind (vgl. zum Erhalt der ökologischen Funktion wegen entsprechender Ausweichmöglichkeiten BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.06.2010 - 9 A 20.08

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Artenschutz; Tötungsverbot; Störungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Kläger, deren durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum - ganz oder teilweise - für das Planvorhaben in Anspruch genommen werden soll, haben daher einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und können deshalb grundsätzlich - vorbehaltlich der Kausalität des objektiv-rechtlichen Fehlers für die Eigentumsbetroffenheit - eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen (sog. Vollüberprüfungsanspruch; vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 - NuR 2013, 184; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 -BVerwGE 134, 308).

    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Projekt das betreffende Schutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele bedeutsamen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Durchführung des Projekts genehmigt wird: Zu diesem Zeitpunkt darf aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es sich nicht nachteilig auf das betreffende Gebiet als solches auswirkt (EuGH, Urt. v. 16.2.2012 - C-182/10 - NVwZ 2012, 616; zur Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Beschl. v. 28.12.2009 - 9 B 26.09 - NVwZ 2010, 380; Urt. v.13.12.2007 - 4 C 9.06 - NVwZ 2008, 563).

    Nichts anderes gilt für den Störungstatbestand des Art. 5 Buchst. d V-RL, wonach sich die Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken muss; das ist mit Blick auf das Schutzziel der Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (vgl. die Präambel und Art. 1 V-RL) sowie das Verschlechterungsverbot (Art. 13 V-RL) nicht der Fall, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen Arten sichergestellt ist (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Eine lokale Population erfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drucks 16/5100, S. 11; BVerwG, Urt. v. 9.6.2010, a.a.O.; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116).

    Weger dieser Besonderheit des Projekts kann die Ausnahmeerteilung auch - vorsorglich - Zugriffe nach § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 umfassen, die sich im Zeitpunkt der Zulassung zwar noch nicht sicher konkretisieren lassen, die aber als möglich erscheinen (zur vorsorglichen Ausnahmeerteilung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13.06 - NuR 2007, 754; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 und zur objektiven Ausnahmelage BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149).

    So kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2001, 177; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.).

    cc) In seiner artenschutzrechtlichen Alternativenuntersuchung, die ebenso wie die FFH-rechtliche und damit anders als die fachplanerische Alter-nativenuntersuchung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149), ist der Beklagte ferner rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es keine nach dem Schutzkonzept des § 42 BNatSchG 2007 zwingend vorzugswürdigere Standortalternative gibt, die zu einer Reduzierung des Umfangs oder der Intensität der Verstöße gegen die Zugriffsverbote führt.

    Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -NuR 2013, 565; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116; Urt. v. 9.6.2010, a.a.O; Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -NVwZ 2010, 1221).

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn geeignete Ausweichhabitate orts- und zeitnah in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden oder zur Verfügung stehen (BVerwG. Urt. v. 16.3.2006,a.a.O.; Beschl. v. 17.4.2010, a.a.O.; Urt. v. 9.6.2010, a.a.O.).

    Für die Beurteilung, ob sich der Erhaltungszustand der Population der betroffenen Art verschlechtert, ist der Planfeststellungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.; Urt. v. 9.6.2010 -9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Nicht ausgeschlossen ist aber auch, dass die Planfeststellungsbehörde durch entsprechende vertragliche Vereinbarung die Durchführung der Maßnahme außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs sicherstellt (BVerwG, Urt. v. 9.6.2010, a.a.O.).

    Hierbei muss sie bei Flächeninanspruchnahmen auch die Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe und Unternehmungen in ihre Betrachtung und Abwägung einbeziehen (BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177; zur Landwirtschaft Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 13.08 - BVerwGE 136, 332).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Die wasserrechtliche Entscheidung tritt deshalb in diesen Fällen als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 575; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Krappe, ZfW 2012, 113).

    Beide Regelungen stellen Ausprägungen eines allgemeinen Rechtsgedankens dar, der auch beim Einwirken auf das Grundwasser in sonstiger Weise Geltung beansprucht und gebietet, den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1973 - IV C 44.69 - ZfW 1974, 296; Urt. v. 12.9.1980 - IV C 89.77 - NuR 1981, 25; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -BVerwGE 133, 239; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.3.1997 - 7 M 3628/96 - ZfW 1998, 505; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 68 Rn. 30;Böhme, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 48 Rn. 4 ff).

    Ferner kann der Senat offen lassen, ob der Grundwasserschutz lediglich als ein der beschriebenen Abwägung zugänglicher öffentlicher Belang von hohem Gewicht anzusehen ist oder ob der Rechtsordnung mit dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr ein zwingender Rechtssatz zu entnehmen ist, der nicht nur der fachplanerischen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239), sondern auch der zur Ausfüllung des Begriffs des "Wohls der Allgemeinheit" in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. erforderlichen nachvollziehenden Abwägung nicht überwindbare Schranken setzt.

    Die gerichtliche Prüfung der in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtlichen Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde hat sich dementsprechend ebenfalls darauf zu beschränken, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; HessVGH, Urt. v. 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - NuR 2012, 644).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Zum Schutzobjekt gehört daher nicht das gesamte Jagd- oder Nahrungsrevier einer Art. Ebenso wenig fallen potenzielle (d.h. nicht genutzte, sondern lediglich zu Nutzung geeignete) Lebensstätten unter den Verbotstatbestand, weil es insoweit an dem erforderlichen Individuenbezug fehlt (vgl. zu der damit verbundenen engen räumlichen und funktionalen Begrenzung des Begriffs der Lebensstätte BVerwG, Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 -NuR 2009, 776; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299).

    Der in Abs. 5 Satz 2 vorausgesetzte volle Funktionserhalt ist deshalb nicht schon dann gegeben, wenn der Eingriff keine messbaren Auswirkungen auf die Reproduktionsbedingungen bzw. Rückzugsmöglichkeiten der lokalen Population als ganzer hat, sondern erst dann, wenn für die mit ihren konkreten Lebensstätten betroffenen Exemplare einer Art die von der Lebensstätte wahrgenommene Funktion vollständig erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - NuR 2009, 776).

    Vor diesem Hintergrund ist der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 nicht erfüllt, wenn z.B. einem Vogelpaar weitere geeignete Nistplätze in seinem Brutrevier zur Verfügung stehen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ohne zeitlichen Bruch bereit gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308).

    Zwar hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt, dass sowohl das artenschutzrechtliche Gutachten als auch der Planfeststellungsbeschluss insoweit fehlerhaft einen populationsbezogenen Ansatz verfolgen und hierbei übersehen haben, dass dem Privilegierungstatbestand des § 42 Abs. 5 BNatSchG 2007 mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL und Art. 5 Buchst. b RL eine funktionsbezogene Zielrichtung zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239).

    Das Abwägungsmaterial muss in diesem Stadium der planerischen Entscheidung "nach Lage der Dinge" nur so genau und vollständig sein, dass es jene Vorauswahl zulässt; dementsprechend muss sich die nach Maßgabe des UVPG formalisierte eingehende Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht auf Standortalternativen erstrecken, sondern kann sich auf die vom Vorhabenträger beantragte Variante beschränken (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 26.3.1998 - 4 A 7.97 - NVwZ-RR 1998, 297; Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Prüfung von Standortalternativen sind vielmehr erst dann überschritten, wenn sich die verworfene Alternative unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.; Beschl. v 18.6.2007 - 9 VR 13.06 - NuR 2007, 754; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - BeckRS 2007 25107).

  • BVerwG, 28.03.2013 - 9 A 22.11

    Planfeststellung; Planrechtfertigung; Dimensionierung; Sonderquerschnitt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Deswegen wird in der Rechtsprechung eine Wahrunterstellung als unzulässig angesehen, wenn der maßgebliche Sachverhalt dadurch nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 19 S. 25, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O:; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Das ist der Fall, wenn eine Population für ihren dauerhaften Bestand auf die bisherige Quantität und Qualität der verlorengehenden Fläche nicht angewiesen ist oder auf andere Flächen ausweichen kann (BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Die Fachkonventionsvorschläge können zwar gegebenenfalls auch bei anderen Wirkfaktoren, die mit flächenhaften Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Habitate der Arten verbunden sind, angewendet werden (vgl. Kap. H des Berichts, Hinweise zur etwaigen Anwendung der Fachkonventionsvorschläge bei graduellen Funktionsverlusten, S. 83 ff.; vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Vor diesem Hintergrund bestehen genügend Ausweichmöglichkeiten in den Waldbeständen im FFH-Gebiets (zur fehlenden Beeinträchtigung bei ausreichenden Ausweichmöglichkeiten vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171; Urt. v. Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - juris).

    Damit sich die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1).

    Im Übrigen braucht sich ein Vorhabenträger auch nicht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft (BVerwG , Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Bezogen auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit Kraftfahrzeugen geht das Bundesverwaltungsgericht allerdings davon aus, dass der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die erst dann erfüllt ist, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollision vermieden werden, in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 9.7.2008, a.a.O.; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 14.7.2011, a.a.O.).

    Nach dem Zweck der Regelung ist der Schutz auf Abwesenheitszeiten auszudehnen, d.h. es können auch vorübergehend verlassene Lebensstätten einzubeziehen sein bei Tierarten, die regelmäßig zu derselben Lebensstätte (z.B. einem konkreten Nest) zurückkehren (vgl. hierzu und zur restriktiven Auslegung des Begriffes der "Fortpflanzungsstätte" BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -NuR 2013, 565; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866; Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - NVwZ 2011, 177).

    Befindet sich die Population bereits in einem ungünstigen Erhaltungszustand kann allerdings dennoch eine Ausnahme erteilt werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass das Projekt zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Zustands verhindert und eine Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 - NuR 2011, 866 [in Auseinandersetzung mit EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Slg. 2007, I-4713 = NuR 2007, 477 ]; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - NuR 2010, 558; Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 - NuR 2010, 492; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.8.2009 - 5 S 2348/08 - NuR 2010, 206 Rn. 50).

  • BVerwG, 06.11.2012 - 9 A 17.11

    Planfeststellung; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Gebietsauswahl;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Ersatzmaßnahmen sind den Ausgleichsmaßnahmen nach der aktuellen gesetzlichen Regelung grundsätzlich gleichgestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Hendler/Brockhoff, NVwZ 2010, 333; Engel/Ketterer, VBlBW 2010, 293; Berghoff/Steg, NuR 2010, 17; Gellermann, NVwZ 2010, 73; Louis, NuR 2010, 77).

    Deswegen wird in der Rechtsprechung eine Wahrunterstellung als unzulässig angesehen, wenn der maßgebliche Sachverhalt dadurch nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2001 - 11 C 14.00 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 19 S. 25, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens, da es aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied macht, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden (BVerwG. Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 12.3.2008, a.a.O.; Urt. v. 2.7.2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40).

    Es sind deshalb diejenigen Arten auszuwählen, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. bei denen die Erhaltung der Populationen unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden ist und die zugleich eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urt. v. 12.3.2008, a.a.O:; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Jedoch können besondere Gründe des Einzelfalles eine Abweichung rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40).

    Damit sich die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechenden Gründe des öffentlichen Interesses gegenüber dem Belang des Gebietsschutzes durchsetzen können, müssen keine Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann; Art. 6 Abs. 4 FFH-RL setzt lediglich ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40; Urt. v. 12.3.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 und Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1).

    Im Übrigen braucht sich ein Vorhabenträger auch nicht auf eine Planungsvariante verweisen zu lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft (BVerwG , Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40; Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 - NuR 2013, 565).

    Zu den Kohärenzsicherungsmaßnahmen gehören die Wiederherstellung oder die Verbesserung des verbleibenden Lebensraums oder die Neuanlage eines Lebensraums, der in das Netz "Natura 2000" einzugliedern ist (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 - BVerwGE 145, 40 unter Hinweis auf den Auslegungsleitfaden der EU-Kommission zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007 - künftig: EG-Auslegungsleitfaden - S. 11, 16 und 21).

    Ist das gewährleistet, lässt sich die Beeinträchtigung aber - wie im Regelfall - nicht zeitnah ausgleichen, so ist es hinnehmbar, wenn die Kohärenzsicherungsmaßnahmen rechtzeitig bis zur Vollendung des Vorhabens ergriffen werden, die Funktionseinbußen hingegen erst auf längere Sicht wettgemacht werden (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O.; Beschl. v. 14.4.2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 29).

    Dafür genügt - wie bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004, a.a.O.) - eine verbal-argumentative Darstellung, sofern sie rational nachvollziehbar ist und erkennen lässt, ob der Bilanzierung naturschutzfachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG, Urt. v. 6.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 13.5.2009 -9 A 73.07 - NVwZ 2009, 1296).

    Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterliegen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. insgesamt zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274; Urt. v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308; Urt. v. 6.11.2012 - 9 A 17.11 -BVerwGE 145, 40).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11
    Die wasserrechtliche Entscheidung tritt deshalb in diesen Fällen als rechtlich selbständiges Element neben die Planfeststellung, auch wenn sie in ein und demselben Beschluss getroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 575; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116; Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Krappe, ZfW 2012, 113).

    Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden (BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - NVwZ 2012, 1393; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116 Rn. 402).

    Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Urt. v. 26.4.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358).

    Ob das Wohl der Allgemeinheit - auch - unter anderen - nicht wasserrechtlichen - Gesichtspunkten beeinträchtigt wird, beurteilt sich dagegen aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1978 - IV C 25.75 -BVerwGE 55, 220; Urt. v. 17.3.1989 - 4 C 30.88 - BVerwGE 81, 347; Urt. v. 27.9.1990 - 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348; Czychowski/Reinhardt, WHG 2010, § 6 Rn. 29; weitergehend BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075/04 - BVerwGE 125, 116; Guckelberger, NuR 2003, 469; dies.

    Als in diesem Sinn zum Allgemeinwohl in wasserrechtlicher Hinsicht zählend gehört der das gesamte Wasserrecht übergreifende Grundsatz, schädliche Verunreinigungen ebenso wie sonstige nachteilige Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers zu verhüten, damit dieses äußerst sensible Umweltmedium über den gegenwärtigen Bedarf hinaus als intaktes Trinkwasserreservoir auch für die Zukunft erhalten bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Urt. v. 16.11.1973 - 4 C 44.69 - DÖV 1974, 207; Urt. v. 18.9.1987 - 4 C 36.84 -ZfW 1988, 344; Urt. v. 17.3.1989 - 4 C 30.88 - BVerwGE 81, 347).

    Hierzu zählt insbesondere auch eine Worst-Case-Betrachtung, die im Zweifelsfall verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens als tatsächlich gegeben unterstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2007, a.a.O.; Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116); denn dies ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung.

    Ist für bestimmte Lebensräume und Bestände eine Regenerierung hinreichend sicher zu erwarten, ist deshalb der Zustand in den Blick zu nehmen, der sich ohne die Verwirklichung des Vorhabens wieder entwickeln würde (zur Berücksichtigung künftiger naturräumlicher Entwicklungen auch infolge der Standortdynamik, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Urt. v. 16.12.2004 - 4 A 11.04 -NVwZ 2005, 589; Urt. v. 17.1.2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1).

    Eine lokale Population erfasst diejenigen (Teil-)Habitate und Aktivitätsbereiche der Individuen einer Art, die in einem für die Lebens(raum)ansprüche der Art ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen (vgl. BT-Drucks 16/5100, S. 11; BVerwG, Urt. v. 9.6.2010, a.a.O.; Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116).

    Dass einzelne Exemplare oder Siedlungsräume im Zuge der Verwirklichung eines Planvorhabens vernichtet werden oder verloren gehen, schließt nicht aus, dass die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 -BVerwGE 125, 116; Urt. v. 9.6.2010, a.a.O; Beschl. v. 17.4.2010 - 9 B 5.10 -NVwZ 2010, 1221).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

    Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung;

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

  • BVerwG, 27.01.2000 - 4 C 2.99

    Straßenplanung; Bundesfernstraße; Ortsumgehungsstraße; Planfeststellung;

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 5.08

    Planfeststellung; vereinfachtes Änderungsverfahren; Anhörung; FFH-Gebiet;

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

  • BVerwG, 13.05.2009 - 9 A 73.07

    Planfeststellung für Bau und Änderung einer Bundesfernstraße; Habitatschutz;

  • BVerwG, 18.03.2008 - 9 VR 5.07

    Eilantrag der Gemeinde Bucha gegen Neubautrasse der A 4 bei Jena erfolglos

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 24.10

    Verfahrensfehler; wesentlicher Verfahrensfehler; mittelbare Betroffenheit;

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 C 1.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Planfeststellungsergänzungsbeschluss;

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

  • EuGH, 16.02.2012 - C-182/10

    Solvay u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten - Begriff

  • BVerwG, 17.04.2010 - 9 B 5.10

    Artenschutz; Verbotstatbestände; Ausnahme; Populationen der betroffenen Art;

  • BVerwG, 22.07.2004 - 7 CN 1.04

    Überschwemmungsgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren; Beteiligung der

  • BVerwG, 21.06.2006 - 9 A 28.05

    Straßenbauvorhaben, Planfeststellung, Nachanhörung, Bestimmtheit, faktisches

  • BVerwG, 28.01.2009 - 7 B 45.08

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Eingriff in Natur und Landschaft;

  • BVerwG, 30.05.2012 - 9 A 35.10

    Planfeststellung; Planänderung; Bestimmtheit; Deckblatt; Verkehrsprognose;

  • BVerfG, 25.03.1998 - 1 BvR 1084/92

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie des GG Art 14 Abs 1 S 1 durch die

  • BVerwG, 27.01.1988 - 4 B 12.88

    U-Bahnbau - Grundwasserschutz - Grundwasserabsenkung - Öffentliche

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 A 28.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 01.04.2004 - 4 C 2.03

    Planfeststellung; Straßenplanung; faktisches Vogelschutzgebiet; Gebietsauswahl;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 4 B 77.09

    Klage des BUND gegen den Ausbau des Frankfurter Flughafens erfolglos

  • BVerwG, 15.04.1999 - 4 VR 18.98

    Ausgestaltung der Möglichkeiten eines Nachbarn zur Durchsetzung vorläufigen

  • BVerwG, 28.12.2009 - 9 B 26.09

    Straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss; Naturschutzverein;

  • BVerwG, 20.11.2008 - 7 C 10.08

    Grundeigener Bodenschatz; Gewinnungsberechtigung; Grundeigentum; Zulegung;

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 14.04.2010 - 9 A 13.08

    Staatsgrenzen überschreitende Straßenplanung; Behördenzuständigkeit;

  • BVerwG, 18.06.2007 - 9 VR 13.06

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • BVerwG, 28.10.2008 - 7 BN 4.08

    Voraussetzungen der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; Zutreffende Festlegung

  • BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83

    Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen

  • BVerwG, 12.08.1999 - 4 C 3.98

    Trinkwasserversorgung; Wassergewinnungsanlage; Planfeststellung; Vorkehrungen;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1985 - 5 S 2553/84

    Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 26.94

    Vorgehen einer Gemeinde gegen fernstraßenrechtliche Planung

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 31.10

    Planfeststellungsbeschluss; wasserrechtliche Erlaubnis; Konzentrationswirkung;

  • BVerwG, 24.03.2011 - 7 A 3.10

    Schienenweg; Ausbau; Planfeststellungsabschnitt; Planfeststellungsbeschluss;

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2009 - 1 A 10722/08

    Polder "Altrip" darf gebaut werden

  • BVerwG, 16.12.2004 - 4 A 11.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; Vermeidungsgebot; Eingriff; Natur und

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 40.07

    Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Ausgleichsmaßnahme;

  • BVerwG, 16.11.1973 - IV C 44.69

    Ermessensspielraum bei einer Zurückverweisung - Voraussetzungen

  • EuGH, 20.09.2007 - C-304/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 10.09.1998 - 4 A 35.97

    Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan;

  • VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 - 5 S 1793/05

    Wasserrechtliche Erlaubnis auch im Planfeststellungsverfahren erforderlich;

  • BVerwG, 17.03.1989 - 4 C 30.88

    Benutzungserlaubnis - Wasserwirtschaftliche Belange - Gesundheits- und

  • BVerwG, 24.11.1994 - 7 C 25.93

    Abfallrecht: Anspruch privater Vorhabenträger auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 19.05.1998 - 4 A 9.97

    Bundesverwaltungsgericht weist Naturschutzklage gegen Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerfG, 07.06.1977 - 1 BvR 108/73

    Stadtwerke Hameln

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

  • BVerwG, 28.02.2013 - 7 VR 13.12

    Neubau einer Höchstspannungsfreileitung; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

  • BVerwG, 14.11.2002 - 4 A 15.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet;

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland

  • BVerwG, 24.05.1996 - 4 A 39.95

    Fernstraßenrecht: Wertminderung von Außenbereichsgrundstücken durch Autobahnbau,

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 10 S 2102/09

    Zur Rügebefugnis eines anerkannten Umweltverbands nach dem

  • BVerwG, 26.03.1998 - 4 A 7.97

    Straßenplanung; Planfeststellung; Abwägungskontrolle; Bedarfsplan;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 8 C 11523/06

    Hochmoselübergang

  • BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

    Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 5 S 2348/08

    Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße - Erteilung einer

  • EuGH, 18.05.2006 - C-221/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 15.04.1977 - IV C 3.74

    Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Wildwechsel

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

  • BVerwG, 16.07.2007 - 4 B 71.06

    Erfordernis und Voraussetzungen einer fachplanungsrechtlichen Planrechtfertigung;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2010 - 3 S 1873/09

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Bürgerbeteiligung - Artenschutz im

  • BVerwG, 24.09.1997 - 4 VR 21.96

    Straßenplanung - Planfeststellung - Alternativenprüfung - Abwägungsfehler -

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerwG, 09.07.2009 - 4 C 12.07

    Flughafen; Ausbau; Verlängerung der Start- und Landebahn;

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

  • BVerwG, 19.07.2001 - 4 C 4.00

    Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben; Widerspruch zu Zielen der Raumordnung;

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 4.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert;

  • BVerwG, 29.09.2011 - 7 C 21.09

    Umweltschutzvereinigung; Umweltverbandsklage; Einwendungen; Substantiierung;

  • BVerwG, 31.01.2002 - 4 A 15.01

    Verkehrsprojekt; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein;

  • BVerwG, 09.11.2006 - 4 A 2001.06

    Luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; mittelbare

  • BVerwG, 10.11.2004 - 9 A 67.03

    Schallschutz; Neubau; bauliche Änderung; wesentliche Änderung; Schienenweg;

  • BVerwG, 17.07.2008 - 9 B 15.08

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung

  • EuGH, 24.11.2011 - C-404/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 25.75

    Begriff des planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbaus i.S. von § 31 WHG;

  • BVerwG, 05.09.2012 - 7 B 24.12

    Steinkohlekraftwerk; FFH-Verträglichkeit; Erhaltungsziel; Critical Load;

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 10.11.2009 - 9 B 28.09

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; erhebliche Beeinträchtigung; Erhaltungsziel;

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 15.83

    Planrechtfertigung als "Gebotensein" nach den Zielen des FStrG; Abgrenzung zur

  • BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77

    Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen;

  • BVerwG, 10.10.2012 - 9 A 18.11

    Vereinigung; Klagebefugnis; Umweltverträglichkeitsprüfung; Umweltschutz;

  • BVerwG, 21.02.1997 - 4 B 177.96

    Fernstraßenrecht - Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie

  • BVerwG, 07.05.2008 - 4 A 1009.07

    Luftverkehrsrecht; Planfeststellung eines Flughafens; nachteilige Wirkungen;

  • BVerwG, 01.04.2009 - 4 B 62.08

    Klagen gegen Ausbau des Flughafens Kassel-Calden erfolglos

  • BVerwG, 11.11.1988 - 4 C 11.87

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • EGMR, 06.11.2008 - 58911/00

    Rechtssache L. e.V. u.a gegen DEUTSCHLAND

  • BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90

    Wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde - Ausbauvorhaben - Zwingender

  • BVerwG, 11.11.2009 - 4 B 57.09

    Grünes Licht für Verlängerung der Start- und Landebahn des Verkehrsflughafens

  • VGH Hessen, 29.03.2012 - 4 C 694/10

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: FFH-Verträglichkieitsprüfung,

  • VG Neustadt, 13.12.2007 - 4 K 1219/06

    Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss über die Hochwasserrückhaltung in den

  • VG Cottbus, 23.10.2012 - 4 K 321/10
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2000 - 8 S 2477/99

    Normenkontrolle eines Regionalplans

  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • BVerwG, 04.04.2012 - 9 B 95.11

    Planfeststellungsrecht; überörtliches Straßenbauvorhaben; Verfahrensposition des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.04.1997 - VerfGH 9/95

    Braunkohlenplan Garzweiler II

  • VerfGH Thüringen, 18.09.1998 - VerfGH 1/97

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Neugliederung; Gemeindeneugliederung;

  • VerfG Brandenburg, 01.06.1995 - VfGBbg 6/95

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung über die Verbindlichkeit des

  • BVerwG, 18.09.1987 - 4 C 36.84

    Befugnis der Wasserbehörde zur Festsetzung von Grenzwerten für die zulässige

  • OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 7 M 3628/96

    Sanierungsanordnung; Altlast; Vermutung; C-Werte der Holland-Liste; Entkräftung

  • OVG Saarland, 20.07.2005 - 1 M 2/04

    Europäisches Naturschutzrecht - fachplanerische Abwägung - Mitwirkung anerkannter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 32.09

    Telekommunikationsgesetz; Vorratsdatenspeicherung; Kostentragung für

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2013 - 5 S 369/12

    Zur Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, eine erstellte

  • OVG Sachsen, 24.01.2007 - 1 D 10/05

    Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Gewässerunterhaltungslast, Gemeinde, Natura

  • VGH Bayern, 18.01.2005 - 8 CS 04.1724

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage wegen

  • VK Saarland, 11.05.2006 - 1 VK 06/05

    Festsetzung eines Gebührensatzes durch die VK

  • VGH Hessen, 16.05.1990 - 7 UE 2263/86

    Gewässerunterhaltungspflicht - Folgewirkungen vom Wassereinstau in

  • OVG Hamburg, 08.03.1996 - Bs V 8/96

    Rückverlegung eines Deichs; Privates Grundeigentum; Überschwemmungsgebiet;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.1999 - 1 C 12916/98

    Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets; Wiederkehrwahrscheinlichkeit;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.1980 - 11 A 1971/78
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.1976 - VII 1674/76
  • BVerwG, 10.01.2012 - 7 C 20.11

    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erneut auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs

  • BVerfG, 15.02.2007 - 1 BvR 300/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Enteignung zugunsten der Landesmesse

  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 C 15.85

    Bindungswirkung einer gesetzeswidrigen Revisionszulassung; Auf

  • VG Saarlouis, 16.12.2008 - 2 K 206/08

    Versetzung im Zuge organisatorischer Veränderungen im Bereich der Deutschen Post

  • VG Potsdam, 07.07.2010 - 2 K 196/08

    Reisekosten bei Lehrgangsbesuch eines Offiziers

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand;

    Als lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters beansprucht das Integrierte Rheinprogramm aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit und unterliegt somit nicht dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (wie Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 f.).

    Auch wenn ökologische Flutungen zunächst ihrerseits Eingriffe in Natur und Landschaft begründen, verringern sich diese Eingriffswirkungen ebenso wie diejenigen der Retentionsflutungen desto stärker, je weiter die Umwandlung vorangeschritten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150).

    Ökologische Flutungen können im Einzelfall zugleich die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme erfüllen (vgl. zur Doppelfunktion ökologischer Flutungen Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 154).

    Die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums ausgerichtet sind, sieht sich dabei anderen Herausforderungen ausgesetzt als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben, deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (Fortschreibung von Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.).

    Ferner ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die staatliche Planung in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht ausschließlich der Legislative, sondern auch der Exekutive zugeordnet ist (vgl. zum Ganzen Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 f.).

    Er hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Regelungen des § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LVwVfG, auf die § 64 Abs. 1 WG a.F. in Ausfüllung der rahmenrechtlichen Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 WHG a.F. verwiesen hatte, eine Regelung darstellte, die dem Schutz des Eigentums außerhalb einer Enteignung in verfassungsrechtlicher Hinsicht hinreichend Rechnung trug (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 71 ff.).

    Angesichts der Vielgestaltigkeit der durch Planfeststellungsverfahren zuzulassenden Vorhaben und ihrer unterschiedlichen Auswirkungen sowie der jeweiligen Eigenart und Funktion der betroffenen Rechte Dritter genügt der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn er - wie in § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG geschehen - die Pflicht zur Anordnung von Schutzvorkehrungen und die unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG an ihre Stelle tretende Entschädigungspflicht nur allgemein regelt, ihre konkrete Ausgestaltung aber der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses überträgt (vgl. Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 75).

    Auch in der Sache ist für den Senat nicht ersichtlich, dass mögliche Mängel des Integrierten Rheinprogramms, das nach der auch vom Bundesverwaltungsgericht gebilligten Senatsrechtsprechung keine unmittelbare Bindungswirkung entfaltet (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10), auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen könnten.

    (ii) In der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist geklärt, dass das Integrierte Rheinprogramm als eine lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters als solches keine Rechtsverbindlichkeit entfaltet und selbst keine das Planfeststellungsverfahren und dessen Ergebnis in Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses determinierende Bindungswirkung begründet (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67).

    Hierbei stellt § 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dem in § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG legaldefinierten Gewässerausbau ausdrücklich gleich, so dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 67 Abs. 1 WHG formulierten Grundsätze für Deich- oder Dammbauten entsprechend gelten (vgl. auch Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 56 f.).

    Auch im Übrigen steht außer Frage, dass das planfestgestellte Vorhaben mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes verfolgt (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 64 zum Rückhalteraum Elzmündung).

    Die seitens der Klägerin angeführte Formulierung, dass in einem ersten Schritt "untersucht werden [solle], ob das Ziel des Hochwasserschutzes mit den oben genannten Retentionsmaßnahmen erreicht werden kann" (vgl. Niederschrift v. 28. Dezember 1990, S. 4), lässt daher nicht den von ihr gezogenen Schluss zu, dass die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Rahmen des Wirksamkeitsnachweises 1998 nicht geprüft wurde (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 105).

    Selbst im Fall des Scheiterns einer Einzelmaßnahme wäre das vorliegende Vorhaben auch für sich betrachtet geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten, ohne zu einem Planungstorso zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 93 ff., 98 jeweils im Kontext der Planung des in allen Wirksamkeitsnachweisen vorgesehenen Rückhalteraums Elzmündung).

    Insoweit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung offen gelassen, ob der Grundwasserschutz lediglich als ein der Abwägung zugänglicher öffentlicher Belang von hohem Gewicht anzusehen ist oder ob der Rechtsordnung mit dem Verbot von Grundwasserbeeinträchtigungen vielmehr ein zwingender Rechtssatz zu entnehmen ist, der nicht nur der fachplanerischen, sondern auch der zur Ausfüllung des Begriffs des "Wohls der Allgemeinheit" in § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG a. F. erforderlichen nachvollziehenden Abwägung nicht überwindbare Schranken setzt (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 136).

    Auch wenn ökologische Flutungen so - insbesondere dann, wenn sie auf einen noch nicht oder nicht hinreichend adaptierten Naturraum treffen - zunächst ihrerseits Eingriffe in Natur und Landschaft begründen, werden diese Eingriffswirkungen ebenso wie die Eingriffswirkungen der sich in Zukunft auf unbestimmte Zeit wiederholenden Retentionsflutungen gegenüber dem Zustand ohne eine solche Beeinflussung desto stärker verringert, je weiter die Umwandlung des Naturhaushalts in diesem Bereich vorangeschritten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150).

    Voraussetzung für deren Anerkennung als Vermeidungsmaßnahme im jeweiligen Einzelfall ist, dass sie zur Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse im Rückhalteraum - und damit zur Vermeidung weiterer Eingriffe in Natur und Landschaft - geeignet und erforderlich sind und sich die geplante Vermeidungsmaßnahme in der naturschutzfachlichen Gesamtbewertung bzw. Gesamtbilanz als günstig erweist (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 152, 167 ff. sowie unten (ii) und (iii)).

    (b) Sie können im jeweiligen Einzelfall jedoch die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme erfüllen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 152).

    Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 163 m.w.N.).

    In Folge des Ausbaus des Oberrheins in den Jahren 1955 bis 1977 fand dann eine erhebliche Verschlechterung der Hochwasserverhältnisse u.a. am Pegel Maxau statt (vgl. insbes. HSK 1978, Anl. 5.6 und 6.2), die die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik auf Grundlage dieses Berichts dazu veranlassten, sich zur Wiederherstellung des vor dem Oberrheinausbau gewährleisteten Hochwasserschutzniveaus unterhalb der Staustufe Iffezheim zu verpflichten (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Vereinbarung vom 6. Dezember 1982, BGBl. II 1984, S. 268 sowie schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 94).

    Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 164 m.w.N.).

    Die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume sind somit auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 50; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 165 m.w.N.).

    Zwar trifft die Kritik der Klägerin vordergründig zu, dass sich insbesondere diese Passage im Wesentlichen auf eine abstrakte Darstellung der Funktionsweise ökologischer Flutungen unter Darstellung der rechtlichen Einordnung ökologischer Flutungen durch den Senat bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Retentionsraums Elzmündung beschränkt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 239; unter Verweis auf das durch BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - bestätigte Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -), die eine individuelle Gesamtbilanzierung unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens nicht ersetzen könnte (vgl. schon Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [765]).

    Insoweit ist in der Senatsrechtsprechung jedoch geklärt, dass die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen, zumal die Durchführung eines Bilanzierungsverfahrens nach mathematisch-rechnerischen Gesichtspunkten schon wegen der naturschutzfachlichen Bewertungsspielräume an nahezu unüberwindliche Grenzen stoßen würde (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 164 m.w.N.).

    Eine kumulative Erfassung insbesondere der Beeinträchtigung individueller Tiere erforderte daher jedoch die Berücksichtigung praktisch kaum abschätzbarer Degressionsfaktoren, die prognostisch - zumal angesichts statistischer Unwägbarkeiten im Hinblick auf das konkrete Hochwassergeschehen unmittelbar nach Fertigstellung des Retentionsraums und potentiell unterschiedlicher Verhaltensweisen und Anpassungsstrategien der betroffenen Tierarten - kaum sinnvoll erfassbar sein dürften (vgl. zur Forderung nach einer mathematisch-rechnerischen Gesamtsaldierung der Auswirkungen ökologischer Flutungen schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 204).

    Auf entsprechende Besonderheiten vergleichbarer Vorhaben, deren betriebsbedingte Eingriffswirkungen sich nicht in einer einmaligen Einwirkung auf Natur und Landschaft erschöpfen und sich in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmen lassen, hat der Senat schon im Rahmen der Elzmündungs-Entscheidung hingewiesen, die einen insoweit vergleichbaren Sachverhalt betraf (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -?, juris Rn. 151).Insbesondere trifft auch der - allerdings zum Teil auf nicht bzw. nicht formgerecht innerhalb der Klagebegründungsfrist in das Verfahren eingeführte (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO, § 6 Satz 1 UmwRG) Detaileinwendungen des Umweltschutzkoordinators der Stadt Rheinstetten gestützte - Einwand nicht zu, dass ökologische Flutungen im Hinblick die Tötungen individueller Tiere nur dann vermeidend wirken könnten, wenn diese die sonst im Retentionsfall eintretenden Tötungen quasi durch Auslöschung der jeweiligen Tierpopulationen vorwegnähmen.

    Diese Wirkungen werden jedoch in Folge der Regelmäßigkeit ökologischer Flutungen mit variablen Abflusswerten erzielt, wohingegen die nur sehr selten auftretenden Retentionsflutungen gerade aufgrund ihrer relativen Seltenheit keine entsprechenden Wirkungen erzielen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150, 152).

    Daher genügt insoweit die verbal-argumentative Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 166).

    Insbesondere genügt der im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargelegte Planungshorizont von 10 bzw. 25 Jahren auch dem Gebot einer Kompensation in angemessener Frist, so dass das Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bedarf (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 225 ff. zu einem Planungshorizont von 25 Jahren).

    Zur Vermeidung von Eingriffen in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen stehen daher unter einem doppelten Verhältnismäßigkeitsvorbehalt: So sind Maßnahmen, die in der naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung letztlich zu stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen, bereits keine Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 152).

    Der Einwand der Klägerin, dass für eine entsprechende wirtschaftliche Ausgleichsregelung keine geeignete rechtliche Grundlage bestehe, trifft nicht zu (vgl. oben B. II. 3. sowie Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 75).

    Insbesondere hat die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die avifaunistische Ausstattung des Untersuchungsraums im Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört seit Abschluss der jeweiligen Untersuchungen mit Blick auf die zu erwartenden vorhabenbedingten Auswirkungen erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen ist, nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 -, BVerwGE 175, 312, juris Rn. 34 sowie Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 188).

    (3) Diesbezüglich hat der Senat jedoch schon in seiner Entscheidung zum Retentionsraum Elzmündung darauf hingewiesen, dass sich die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums im Rahmen dynamischer (und als solcher kaum präzise vorhersagbarer) Prozesse ausgerichtet sind, anderen Herausforderungen ausgesetzt sieht als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben (wie z.B. die Durchführung eines Straßen- oder sonstigen Infrastrukturprojekts), deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.).

    Insoweit genügt nach der Senatsrechtsprechung der Nachweis im Rahmen einer verbal-argumentativen Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum zumindest gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 166).

    Einer solchen rechnerischen Ermittlung und Gegenüberstellung, die aus den vorgenannten Gründen auch praktisch kaum zu leisten wäre und jedenfalls keinen substantiellen Erkenntnismehrwert verspräche, bedarf es daher auch aus spezifisch artenschutzrechtlicher Perspektive nicht, obwohl dem artenschutzrechtlichen Schutzregime der §§ 44 f. BNatSchG grundsätzlich - jedenfalls auf Tatbestandsebene - ein individuenbezogener Schutzansatz zugrunde liegt (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.).

    Vielmehr kann es genügen, wenn das Vorliegen des Abweichungsgrundes - wie hier - im Planfeststellungsbeschluss bzw. in der in Bezug genommenen planfestgestellten Unterlage plausibel dargelegt wird oder augenscheinlich und für jedermann greifbar vorliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, juris Rn. 55; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 125; Senatsurt v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 376; Schober/Calabro, NVwZ 2022, 115 [118]).

    Denn dieser Ausnahmetatbestand ermöglicht nicht nur die Lösung artenschutzinterner Konflikte z.B. im Fall einer übermäßigen Ausbreitung geschützter Arten zu Lasten anderer Arten (vgl. hierzu OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 22.11.2017 - 2 K 127/15 -, juris Rn. 76 m.w.N.), sondern kann nach der Senatsrechtsprechung auch zur Rechtfertigung von Beeinträchtigungen herangezogen werden, die mit der Adaption der Natur durch ökologische Flutungen an Retentionsflutungen verbunden sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 378).

    Voraussetzung hierfür ist im Hinblick auf die Rechtfertigung von mit ökologischen Flutungen verbundenen Eingriffen, dass diese geeignet sind, die mit dem Eintritt des Retentionsfalls ggf. verbundenen Schäden für die betroffene Tier- und Pflanzenwelt zumindest mittel- bis langfristig zu reduzieren (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 378; VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 - 2 K 192/08 -, juris Rn. 440).

    Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich die Maßnahme gerade auf die vom jeweiligen Zugriffsverbot betroffene Art positiv auswirkt, da § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG auch insoweit eine bipolare Abwägung zwischen der bedrohten Pflanzen- und Tierwelt einerseits und den Auswirkungen auf die jeweils betroffenen besonders geschützten Arten andererseits genügen lässt (vgl. Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 19 sowie allgemein BVerwG, Beschl. v. 14.4.2011 - 4 B 77.09 -, juris Rn. 74; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 386; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn. 89; Bay. VGH, Urt. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 -, juris Rn. 844).

    Die Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 152; Urt. v. 14.4.2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291, juris Rn. 141; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 392 f.) sind daher ebenfalls gewahrt.

    Ein Vorhabenträger braucht sich aber nicht auf eine artenschutzrechtliche Alternativlösung verweisen zu lassen, bei der sich die naturschutzrechtlichen Schutzvorschriften als (mindestens ebenso) wirksame Zulassungssperre erweisen (vgl. zu artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften BVerwG, Urt. v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 -, BVerwGE 169, 94, juris Rn. 90; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 305).

    Sie lassen - jedenfalls unter Einbeziehung der ihrer Erteilung zugrundeliegenden Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung und der weiteren Planungsunterlagen (vgl. zu dieser Möglichkeit Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 374) - hinreichend klar erkennen, für welche Tierarten und welche Risiken die jeweilige Ausnahme erteilt wurde und welche Kontrollen vorzunehmen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 50 ff. zu ökologischem Monitoring, ökologischer Baubegleitung und baubegleitenden Gremien).

    Denn in der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass dieses Tatbestandsmerkmal projektbezogen zu verstehen ist und damit alle Verstöße gegen die Zugriffsverbote erfasst, die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbunden sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 374).

    (1) Insoweit kann vorliegend offenbleiben, ob die Regelung des § 45 Abs. 7 BNatSchG, der die zuständige Behörde unter den in Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen im Einzelfall zur Erteilung weiterer Ausnahmen ermächtigt ("kann"), in Anbetracht der detailliert geregelten Ausnahmevoraussetzungen und der bereits bei Anwendung der Ausnahmetatbestände des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 5 BNatSchG durchzuführenden Abwägung dahingehend zu verstehen ist, dass das Ausnahmeermessen bei Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig zu Gunsten des Vorhabens auszuüben ist (sog. "intendiertes Ermessen"; bejahend Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 394; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.8.2022 - 5 S 2372/21 -, juris Rn. 93; OVG NRW, Beschl. v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 48 f.; OVG R.-Pf., Beschl. v. 12.3.2021 - 7 B 8/21 -, juris Rn. 48; VG Wiesbaden, Urt. v. 24.7.2020 - 4 K 2962/16.WI -, juris Rn. 136; Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 45 Rn. 16; Umweltministerkonferenz, Hinweise zu den rechtlichen und fachlichen Ausnahmevoraussetzungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bei der Zulassung von Windenergievorhaben vom 13. Mai 2020, S. 23; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.10.2022 - 10 S 1485/21 -, juris Rn. 88; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 102. EL September 2023, § 45 BNatSchG Rn. 33; Wagner, NuR 2022, 149 [154]; offen OVG NRW, Beschl. v. 9.6.2022 - 8 B 407/22 -, juris Rn. 123).

    Vielmehr beziehen sich vergleichbare Formulierungen zur Prüfung artenschutzrechtlicher Ausnahmen für "dieselbe Art" jeweils auf das materielle Erfordernis einer Gesamtschau der artspezifischen Beeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.7.2011 - 9 A 12.10 -, BVerwGE 140, 149, juris Rn. 146), das auch im Rahmen der regulären Ausnahmeprüfung zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.3.2013 - 9 A 22.11 -, BVerwGE 146, 145, juris Rn. 135; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 386).

    Die Klägerin zeigt nicht auf, dass dieses Vorgehen des Beklagten rechtswidrig ist (vgl. Senatsurt. v. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 419; VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 - 2 K 192/08 -, juris Rn. 695 f.).

    Auch vor dem Hintergrund des Umstands, dass der ausgebaute Trenndeich gegenüber dem bisherigen Ausbauzustand einen deutlich höheren Schutz vor Zerstörungen und Schäden durch außergewöhnliche Extremhochwasserereignisse gewährleistet, durfte die Planfeststellungsbehörde vorliegend davon ausgehen, dass der Gefahr eines Versagens der Hochwasserschutzeinrichtungen auf Grund kriminell motivierter Einwirkungen von außen durch die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 419 sowie VG Freiburg, Urt. v. 31.7.2010 - 2 K 192/08 -, juris Rn. 698) und die Abstimmung der notwendigen Alarm- und Sicherheitsmaßnahmen mit den Ortspolizeibehörden (vgl. Nebenbestimmung Ziffer VII. A. 2.5, S. 28 des Planfeststellungsbeschlusses) in ausreichender Weise Rechnung getragen ist, zumal die jeweiligen Funktionselemente des Vorhabens jeweils redundant ausgeführt sind (vgl. hierzu ausführlich RPK 2023-II, S. 2 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 846/21

    Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Integriertes Rheinprogramm; ökologische

    Als lediglich rahmengebende Planung verwaltungsinternen Charakters beansprucht das Integrierte Rheinprogramm aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit und unterliegt somit nicht dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt (wie Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 67 f.).

    Auch wenn ökologische Flutungen zunächst ihrerseits Eingriffe in Natur und Landschaft begründen, verringern sich diese Eingriffswirkungen ebenso wie diejenigen der Retentionsflutungen desto stärker, je weiter die Umwandlung vorangeschritten ist (vgl. Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150).

    Ökologische Flutungen können im Einzelfall zugleich die Voraussetzungen einer Ersatzmaßnahme erfüllen (vgl. zur Doppelfunktion ökologischer Flutungen Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 154).

    Die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums ausgerichtet sind, sieht sich dabei anderen Herausforderungen ausgesetzt als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben, deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (Fortschreibung von Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.).

    Hierbei stellt § 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dem in § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG legaldefinierten Gewässerausbau ausdrücklich gleich, so dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 67 Abs. 1 WHG formulierten Grundsätze für Deich- oder Dammbauten entsprechend gelten (vgl. auch Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 56 f.).

    Auch im Übrigen steht außer Frage, dass das planfestgestellte Vorhaben mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes verfolgt (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 64 zum im Rahmen des Integrierten Rheinprogramms verwirklichten Rückhalteraum Elzmündung).

    Die seitens der Klägerin angeführte Formulierung, dass in einem ersten Schritt "untersucht werden [solle], ob das Ziel des Hochwasserschutzes mit den oben genannten Retentionsmaßnahmen erreicht werden kann" (vgl. Niederschrift v. 28. Dezember 1990, S. 4), lässt daher nicht den von ihr gezogenen Schluss zu, dass die Erforderlichkeit der Maßnahmen im Rahmen des Wirksamkeitsnachweises 1998 nicht geprüft wurde (vgl. bereits Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 105).

    Selbst im Fall des Scheiterns einer Einzelmaßnahme wäre das vorliegende Vorhaben auch für sich betrachtet geeignet, einen wirksamen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels zu leisten, ohne zu einem Planungstorso zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 -, juris Rn. 10; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 93 ff., 98 jeweils im Kontext der Planung des in allen Wirksamkeitsnachweisen vorgesehenen Rückhalteraums Elzmündung).

    Maßgebend für die Kompensation ist die ökologische Gesamtbilanz (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 164 m.w.N.).

    Die der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zustehenden Einschätzungs- und planerischen Entscheidungsspielräume sind somit auf eine nachvollziehende Überprüfung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.3.2011 - 7 A 3.10 -, juris Rn. 50; Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 165 m.w.N.).

    Zwar trifft die Kritik der Klägerin vordergründig zu, dass sich insbesondere diese Passage im Wesentlichen auf eine abstrakte Darstellung der Funktionsweise ökologischer Flutungen unter Darstellung der rechtlichen Einordnung ökologischer Flutungen durch den Senat bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Fall des Retentionsraums Elzmündung beschränkt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 239; unter Verweis auf das durch BVerwG, Beschl. v. 19.9.2014 - 7 B 6.14 - bestätigte Senatsurteil v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -), die eine individuelle Gesamtbilanzierung unter Berücksichtigung der individuellen Rahmenbedingungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens nicht ersetzen könnte (vgl. schon Sparwasser/Wöckel, NVwZ 2007, 764 [765]).

    Eine kumulative Erfassung insbesondere der Beeinträchtigung individueller Tiere erforderte daher jedoch die Berücksichtigung praktisch kaum abschätzbarer Degressionsfaktoren, die prognostisch - zumal angesichts statistischer Unwägbarkeiten im Hinblick auf das konkrete Hochwassergeschehen unmittelbar nach Fertigstellung des Retentionsraums und potentiell unterschiedlicher Verhaltensweisen und Anpassungsstrategien der betroffenen Tierarten - kaum sinnvoll erfassbar sein dürften (vgl. zur Forderung nach einer mathematisch-rechnerischen Gesamtsaldierung der Auswirkungen ökologischer Flutungen schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 204).

    Auf entsprechende Besonderheiten vergleichbarer Vorhaben, deren betriebsbedingte Eingriffswirkungen sich nicht in einer einmaligen Einwirkung auf Natur und Landschaft erschöpfen und sich in ihrem Zeitpunkt, ihrer Dauer und ihrem Maß nur statistisch, nicht aber konkret bestimmen lassen, hatte der Senat schon im Rahmen der Elzmündungs-Entscheidung hingewiesen, die einen insoweit vergleichbaren Sachverhalt betraf (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 151).

    Diese Wirkungen werden jedoch in Folge der Regelmäßigkeit ökologischer Flutungen mit variablen Abflusswerten erzielt, wohingegen die nur sehr selten auftretenden Retentionsflutungen gerade aufgrund ihrer relativen Seltenheit keine entsprechenden Wirkungen erzielen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 150, 152).

    Daher genügt insoweit die verbal-argumentative Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 166).

    Insbesondere genügt der im landschaftspflegerischen Begleitplan dargelegte Planungshorizont von 10 bzw. 25 Jahren auch dem Gebot einer Kompensation in angemessener Frist, so dass das Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bedarf (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 225 ff. zu einem Planungshorizont von 25 Jahren).

    Zur Vermeidung von Eingriffen in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen stehen daher unter einem doppelten Verhältnismäßigkeitsvorbehalt: So sind Maßnahmen, die in der naturschutzrechtlichen Gesamtbilanzierung letztlich zu stärkeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen, bereits keine Vermeidungsmaßnahmen im Sinne des Gesetzes (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 152).

    (iii) Diesbezüglich hat der Senat jedoch schon in seiner Entscheidung zum Retentionsraum Elzmündung darauf hingewiesen, dass sich die naturschutzfachliche Bewertung ökologischer Flutungen, die auf die sukzessive Umgestaltung des betroffenen Naturraums im Rahmen dynamischer (und als solcher kaum präzise vorhersagbarer) Prozesse ausgerichtet sind, anderen Herausforderungen ausgesetzt sieht als die Bewertung prinzipiell statischer Vorhaben (wie z.B. die Durchführung eines Straßen- oder sonstigen Infrastrukturprojekts), deren Auswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließend festgestellt werden können bzw. nicht in vergleichbarer Weise dynamischen Entwicklungsprozessen unterworfen sind (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.): So hat der Senat ausgeführt:.

    Insoweit genügt nach der Senatsrechtsprechung der Nachweis im Rahmen einer verbal-argumentativen Darstellung, dass die ökologischen Flutungen unter den konkreten Bedingungen vor Ort geeignet sind, unter Herstellung überflutungstoleranter Verhältnisse einen gegenüber dem vorhandenen Ökosystem im planfestgestellten Rückhalteraum zumindest gleichwertigen Naturraum in einem angemessenen Zeitraum zu schaffen (vgl. Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 166).

    Einer solchen rechnerischen Ermittlung und Gegenüberstellung, die aus den vorgenannten Gründen auch praktisch kaum zu leisten wäre und jedenfalls keinen substantiellen Erkenntnismehrwert verspräche, bedarf es daher auch aus spezifisch artenschutzrechtlicher Perspektive nicht, obwohl dem artenschutzrechtlichen Schutzregime der §§ 44 f. BNatSchG grundsätzlich - jedenfalls auf Tatbestandsebene - ein individuenbezogener Schutzansatz zugrunde liegt (vgl. schon Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 336 ff.).

  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

    Die gegen die Abweisung ihrer Klage zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegte Berufung der Klägerin zu 1) wurde mit Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zurückgewiesen.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    Zum anderen wird sie zumindest in dem Verweis des Landratsamts Ortenaukreis in der Begründung des Ergänzungsbeschlusses auf die Passage des Urteils des Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - (UA S. 60 ff.) deutlich, mit der dieses die Beschränkung des methodischen Mangels des Grundwassermodells auf die Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Klägerin zu 1) begründet.

    Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zum Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 ausführlich dargelegt (UA S. 39 ff., juris, Rn. 89 ff.).

    So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil in der Berufungsklage der Klägerin zu 1) (Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, UA S. 53 ff.) ausführlich dargelegt, dass weder der Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 noch die diesem zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie gegen die Verpflichtung zur Beachtung des wasserrechtlichen Wohls der Allgemeinheit mit der Verpflichtung zur Reinhaltung des Grundwassers oder gegen die unionsrechtliche Pflicht zur Berücksichtigung des Schutzgutes des "Grundwassers" in der Umweltverträglichkeitsprüfung verstoße (UA S. 60 ff.), und zwar auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Grundwassermodell, mit welchem etwa die Ausbreitung des rheinbürtigen Wassers im Grundwasserleiter abgeschätzt worden sei, methodische Fehler festgestellt und deshalb die Abwägung zur Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin zu 1) im Wasserschutzgebiet Ottenheim als rechtswidrig angesehen habe.

    (3) Soweit die Klägerin zu 1) eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf eine gerechte Abwägung ihrer schutzwürdigen Belange im Übrigen, d.h. in Bezug auf den Schutz der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim, geltend macht, steht dem die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung sowie die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - entgegen, mit dem die Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - zurückgewiesen worden war.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bewertung in seinem Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - (UA S. 189 f.) zum mangelnden subjektiven Recht eines Einzelnen oder einer Gebietskörperschaft auf Grundwasserreinhaltung (vgl. ebda. UA S. 59 f.) bestätigt.

    Die hiermit gegebene Bindungswirkung der die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 S 192/08 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - zur Rechtmäßigkeit der Abwägung der Belange dieser Klägerin zum Schutz der Trinkwasserbrunnen im Wasserschutzgebiet Nonnenweier, der kommunalen Gebäude und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier und Wittenweier sowie der Eigenwasserversorgung in den kommunalen Gebäuden und Einrichtungen in den Teilorten Nonnenweier, Wittenweier und Ottenheim ist durch den Planergänzungsbeschluss des Landratsamts Ortenaukreis vom 20.11.2014 ebenso wenig entfallen wie die - mit der (Teil-)Abweisung der Klage zu diesen Belangen eingetretene - (Teil-)Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007.

    Hinsichtlich der Gefahren für die Trinkwasserversorgung über die Eigenwasserversorgungen in Nonnenweier, Wittenweier und - wohl versehentlich insoweit nicht benannt - Ottenheim wird auf das Planfeststellungsverfahren zu dem Beschluss vom 20.12.2007 und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - sowie - unter ausdrücklicher Zitierung - des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - verwiesen, über die eine Beeinträchtigung der Eigenwasserversorgung in diesen Teilorten verneint und die entsprechende Abwägung in dem Planfeststellungsbeschluss als rechtmäßig angesehen worden sei (Ergänzungsbeschluss S. 100 f.).

    (4) Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass sich die Klägerin zu 1) auch im Hinblick auf die Abwägung der übrigen mit der Klage geltend gemachten Belange der Gefahr eine Zunahme von Schnaken und anderen krankheitsübertragenden Schädlingen und der kleinklimatischen Auswirkungen die Bindungswirkung der ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 insoweit abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - sowie die insoweit eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 entgegenhalten lassen muss.

    Denn die Planfeststellungsbehörde konnte auf der Grundlage der dem Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 zugrunde gelegten Umweltverträglichkeitsstudie zur Wirkungsprognose des Polderbetriebs (B. M. Planungsgesellschaft mbH, Rückhalteraum Elzmündung - Umweltverträglichkeitsstudie, Anlage 8.1. Ziffern 5.1.2., S. 107 [Grundwasser - status quo], 6.1.2, S. 143 [Grundwasser] und 7.1.2., S. 185; Ordner 19 des Planfeststellungsantrags vom 21.06.2004) davon ausgehen, dass weder das Rheinwasser selbst noch die Sedimente, durch welche dieses im Falle der Rückhaltung in das Grundwasser versickert (hierzu auch XXX für Umwelttechnik mbH, Untersuchungsbericht zur Beschaffenheit der Gewässersedimente und Böden im geplanten Rückhalteraum Elzmündung, 2001), in einer Weise mit Schadstoffen belastet sind, dass deshalb mit einer nachhaltigen Veränderung der Qualität des Grundwassers gerechnet werden müsse (hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, UA S. 60 f).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2018 - 5 S 2138/16

    Einheitliches Planfeststellungsverfahren des Eisenbahn-Bundesamtes;

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.11.2004 - 4 A 9.04 - juris Rn. 15; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56, juris Rn 37; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397).

    Ihr ist bei der Trassenprüfung mithin ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - NVwZ 2010, 44, juris Rn. 131; Beschluss vom 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 401).

    Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - NVwZ 2010, 44, juris Rn. 131; Urteil vom 24.11.2010 - 9 A 13.09 - NVwZ 2011, 680, juris Rn. 57; Urteil vom 20.5.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555, juris Rn. 32; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 401).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - juris Rn. 57; Urteil vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 u. a.- juris Rn. 70; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 25 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris), hier mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 21.12.2021.

    Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 u. a. - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 208; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 87).

    Dieser Einwand übersieht, dass das Recht, eine fehlerfreie Abwägung auch der den eigenen Belangen gegenübergestellten Belange verlangen zu können, sich auf für das Vorhaben streitende Belange bezieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397 m. w. N.).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 9.17 u. a. - juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 u. a. - VRS 133, 187, juris 48; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2020 - 5 S 1658/17 - juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 248; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 396).

    Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wie oben gezeigt - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397, zu nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffenen; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 64, und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, juris Rn. 19 f. jeweils zu Gemeinden und m. w. N.).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz einer dergestalt eingeschränkten gerichtlichen Abwägungskontrolle besteht zwar für durch die Planung unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene, falls diese Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung, soweit nicht spätere Rechtsänderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - juris Rn. 57; Urteil vom 26.06.1992 - 4 B 1-11.92 u. a.- juris Rn. 70; Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - juris Rn. 25 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris), hier mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 16.12.2020.

    Das ist nicht erst bei der Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 u. a. - BVerwGE 158, 1, juris Rn. 208; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 87).

    Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 9.17 u. a. - juris Rn. 51; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 u. a. - VRS 133, 187, juris 48; BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Rn. 23 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.01.2020 - 5 S 1658/17 - juris Rn. 42; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.11.2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 248; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 396).

    Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397, zu nur mittelbar von einem Planvorhaben Betroffenen; BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17, juris Rn. 64, und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388, juris Rn. 19 f. jeweils zu Gemeinden und m. w. N.).

    Eine Ausnahme von dem Grundsatz einer dergestalt eingeschränkten gerichtlichen Abwägungskontrolle besteht zwar für durch die Planung unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht Betroffene, falls diese Träger des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 80.79 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397).

    Dieser Einwand übersieht, dass das Recht, eine fehlerfreie Abwägung auch der den eigenen Belangen gegenübergestellten Belange verlangen zu können, sich auf für das Vorhaben streitende Belange bezieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.01.2007 - 9 B 14.06 - NVwZ 2007, 462, juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397).

  • OVG Hamburg, 16.06.2016 - 1 Bf 258/12

    Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für die wasserwirtschaftliche

    Denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn er aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 12.8.2009, 9 A 64.07, BVerwGE 134, 308, 319, juris Rn. 52 m.w.N.; VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, 3 S 284/11, juris Rn. 160 m.w.N.).

    Danach ist die Beurteilung im Planfeststellungsbeschluss (S. 179 ff., 191), in der Gesamtbilanz - dies ist der richtige Beurteilungsmaßstab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2009, 7 B 45.08, NVwZ 2009, 521, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, 3 S 284/11, juris Rn. 164; Durner in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 7 Rn. 15) - werde die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes aufgewertet, nicht zu beanstanden.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 19.9.2014, 7 B 6.14, NVwZ-RR 2015, 15, juris Rn. 18; Vorinstanz: VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, a.a.O., Rn. 154 ff.) im Fall der sog. "ökologischen Flutungen" ausdrücklich wiederholt und damit die Zulässigkeit von "Selbstkompensationen" nochmals anerkannt.

    Die Vorinstanz (VGH Mannheim, Urt. v. 23.9.2013, a.a.O., Rn. 154 ff., 164) hatte hier nochmals die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Eingriffs- wie auch der Ersetzungswirkung, insbesondere mit Blick auf deren Quantifizierung, betont.

  • VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17

    Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzrechts für Windenergieanlagen;

    Vielmehr kommt es auch hier - von der Klagebefugnis anerkannter Umweltverbände gem. § 2 UmwRG als "Anwälte der Natur" (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12.05.2011, a.a.O.) abgesehen - auf die Geltendmachung der Verletzung eigener Rechte an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.09.2018 - 20 D 79/17.AK - juris; zuvor offengelassen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2013 - 3 S 284/11 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2016 - 5 S 1443/14

    Klage einer staatlichen Hochschule gegen den Planfeststellungsbeschluss für den

    Insofern geht auch der Hinweis im Änderungsplanfeststellungsbeschluss (S. 54) auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 29.03.2013 - 3 S 284/11 - (juris Rn. 125) fehl.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2020 - 5 S 1107/18

    Teilfortschreibung eines Regionalplans

    Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2016 - 8 S 1477/16 - juris Rn. 83; zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 24.11.2004 - 4 A 9.04 - juris Rn. 15; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - juris Rn 37; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.05.2015 - 2 M 33/15

    Baustopp für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) bestätigt

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2014 - 3 S 1505/13

    Wählbarkeit überwiegend körperlich tätiger Arbeitnehmer der Gemeinde zum

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2020 - 5 S 1658/17

    Unbegründeter Anspruch von Grundstückeigentümern auf teilweise Aufhebung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2015 - 8 B 400/15

    Windpark in Swisttal-Odendorf vorläufig gestoppt

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 3 S 2989/21

    Gewässerausbau mit dem Ziel, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten in

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 - 3 S 3940/21

    Gewässerausbau mit dem Ziel der Überwindung des Verbots der Ausweisung von

  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2371/21

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2547/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2023 - 5 S 2578/21

    Planfeststellungsbeschluss Neubau der B 10 Ortsumfahrung Enzweihingen;

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 3 S 619/12

    Bodensee: Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn rechtmäßig

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40005

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

  • VG Oldenburg, 09.03.2016 - 5 A 5053/12

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Hähnchenmastställen innerhalb eines

  • VG Braunschweig, 07.08.2019 - 6 A 159/17

    Artenschutz; Brutvögel; Fahrbahnkorrekturwert; Fledermäuse;

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 8 A 18.40003

    Wasserrechtliche Planfeststellung für ein Hochwasserrückhaltebecken

  • VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1401

    Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken;

  • VG Oldenburg, 09.03.2016 - 5 A 5019/12

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Hähnchenmastställen innerhalb eines

  • VG Freiburg, 25.01.2017 - 7 K 1674/14

    Verlängerung eines Hauptbetriebsplans - Bindung an frühere Zulassungsentscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2023 - 14 S 237/22

    Zielfestlegung eines Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 285/11

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 286/11

    Hochwasserschutz am Oberrhein: Berufungen der Gegner des Polders Schwanau bleiben

  • VGH Baden-Württemberg - 3 S 290/11 (anhängig)

    Hochwasserschutz am Rhein: Mehrtägige mündliche Verhandlung in Berufungsverfahren

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